Ein Unternehmen beauftragt ein Logo, ein digitales Produkt oder eine neue visuelle Sprache. Am Ende erhält es Dateien, Screens und vielleicht eine umfassende Zusicherung zu den Rechten. Doch was genau wurde geschaffen, wer ist Urheber und welche Rechte kann der Anbieter tatsächlich weitergeben? Generative AI macht diese Fragen nicht theoretisch. Sie macht sie zu einem Teil von Einkauf, Vertragsprüfung und langfristiger Produktverantwortung.
Die kurze Antwort lautet: AI kann ein Ergebnis erzeugen. Sie erzeugt aber nicht automatisch die Rechte, die ein Unternehmen zu kaufen glaubt.
Dieser Beitrag ordnet die aktuelle Lage in der Schweiz, Deutschland und Österreich ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung für einen konkreten Vertrag, ein Schutzrecht oder einen Streitfall. Stand der Einordnung ist der 25. August 2026.
Eine Datei ist noch keine Rechteposition
Im Projektalltag werden verschiedene Dinge oft vermischt: die bezahlte Dienstleistung, die übergebene Datei, das Eigentum am Datenträger, die Erlaubnis zur Nutzung und ein gesetzliches Ausschliesslichkeitsrecht. Das sind nicht dieselben Dinge.
Auch ein nicht urheberrechtlich geschützter AI-Output kann als Datei geliefert und als Teil einer Dienstleistung bezahlt werden. Problematisch wird es dort, wo der Kunde davon ausgeht, ein exklusives Recht gegenüber der ganzen Welt zu erhalten, obwohl ein solches Recht möglicherweise nie entstanden ist.
AI-generiert ist nicht dasselbe wie AI-assistiert
Die Aussage „mit AI gemacht“ ist für eine rechtliche oder qualitative Beurteilung zu ungenau. Entscheidend ist, welche Aufgabe das System übernimmt und welche Entscheidungen ein Mensch selbst trifft.
Die sinnvolle Grenze verläuft deshalb nicht zwischen Projekten mit und ohne AI. Sie verläuft zwischen einem Werkzeug, das menschliche Arbeit unterstützt, und einem System, dem die prägenden Entscheidungen über das finale Werk überlassen werden.
Der rechtliche Ausgangspunkt im DACH-Raum
Die Gesetze verwenden unterschiedliche Begriffe, folgen aber demselben Grundgedanken: Urheberrecht knüpft an eine menschliche geistige Schöpfung an. In der Schweiz definiert das Gesetz den Urheber ausdrücklich als natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hält entsprechend fest, dass ein AI-Output geschützt sein kann, wenn ein Mensch eine eigene kreative Leistung erbringt und das Modell lediglich als Werkzeug verwendet.
Die Unterschiede sind für Verträge wichtig. Die gemeinsame Konsequenz ist einfacher: Wo kein schutzfähiges menschliches Werk entstanden ist, kann auch der präziseste Vertrag kein entsprechendes Urheberrecht herbeizaubern.
Das bedeutet nicht, dass ein AI-generiertes Asset automatisch unbrauchbar oder rechtswidrig ist. Markenrecht, registrierter Designschutz, Lauterkeitsrecht und vertragliche Zusagen können unabhängig davon relevant sein. Sie haben jedoch eigene Voraussetzungen. Ein Logo kann beispielsweise als Marke geschützt werden. Eine schutzfähige Gestaltung kann registriert werden. Beides ersetzt keine Prüfung der Herkunft und älterer Rechte.
Was ein 1'700 Zeichen langer Prompt nicht geschafft hat
Das Amtsgericht München musste beurteilen, ob drei mit generativer AI erstellte Logos urheberrechtlich geschützt waren. In seinem Urteil vom 13. Februar 2026, Az. 142 C 9786/25, verneinte das Gericht den Schutz in allen drei Fällen. Besonders aufschlussreich war eines der Logos: Der Nutzer hatte dafür einen rund 1'700 Zeichen langen Prompt formuliert und getestet.
Für das Gericht waren Aufwand, Länge und Iteration nicht entscheidend. Die Vorgaben blieben teilweise allgemein oder überliessen der AI die konkrete Auswahl und Gestaltung. Auch die Auswahl aus mehreren Vorschlägen genügte für sich allein nicht. Ein Urheberrechtsschutz sei zwar möglich, der menschliche Einfluss müsse den konkreten Output aber objektiv und eindeutig prägen.
Das Urteil ist eine deutsche erstinstanzliche Entscheidung. Es bindet weder andere deutsche Gerichte noch Gerichte in der Schweiz oder Österreich. Trotzdem liefert es einen wichtigen praktischen Massstab: Prompt-Aufwand ist nicht dasselbe wie gestalterische Urheberschaft.
Der paradoxe Risikofall: wenig eigener Schutz, trotzdem mögliche Verletzung
Ein generierter Output kann selbst keinen oder nur einen unsicheren Urheberrechtsschutz haben und trotzdem geschützte Bestandteile eines anderen Werkes übernehmen. Das IGE weist darauf hin, dass ein erkennbar auf einem bestehenden Werk beruhender Output als Bearbeitung gelten kann und für seine Nutzung eine Lizenz erforderlich sein kann.
Damit entstehen zwei getrennte Prüfungen: Hat der Anbieter ein eigenes Recht, das er weitergeben kann? Und verletzt das Ergebnis möglicherweise Rechte Dritter? Ein positives Ergebnis bei der ersten Frage beantwortet die zweite nicht. Umgekehrt bedeutet fehlender eigener Schutz nicht, dass die Nutzung automatisch frei von Risiken ist.
- Urheberrecht:Sind geschützte Bilder, Texte, Illustrationen oder Codebestandteile erkennbar übernommen worden?
- Markenrecht:Kollidiert ein Zeichen mit älteren Marken oder bekannten Kennzeichen?
- Designrecht:Ist eine Gestaltung neu und eigenartig, oder bestehen ältere registrierte Designs?
- Persönlichkeitsrechte:Zeigt das Ergebnis identifizierbare Personen oder täuschend ähnliche Darstellungen?
- Verträge und Tool-Bedingungen:Welche Nutzung erlaubt der Anbieter, und welche Garantien werden ausdrücklich nicht gegeben?
Für Verkäufe und Veröffentlichungen im EU-Markt gilt seit dem 2. August 2026 eine weitere Ebene: die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act. Sie verlangen nicht, jedes AI-generierte Design sichtbar als solches zu beschriften. Anbieter generativer Systeme müssen synthetische Outputs grundsätzlich maschinenlesbar markieren. Unternehmen, die solche Systeme professionell einsetzen, müssen insbesondere Deepfakes klar offenlegen: AI-generierte oder manipulierte Bilder, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Organisationen oder Ereignissen ähneln und fälschlich authentisch wirken können.
Ein offensichtlich fiktives oder abstraktes T-Shirt-Motiv fällt normalerweise nicht darunter. Eine fotorealistische erfundene Darstellung einer realen Person oder eines realen Ereignisses kann dagegen als Deepfake gelten. Artikel 50 schreibt nicht pauschal vor, dass der Hinweis direkt in das Motiv gedruckt werden muss. Bei einem kennzeichnungspflichtigen Inhalt muss die Offenlegung aber spätestens beim ersten Kontakt klar und wahrnehmbar sein. Für offensichtlich künstlerische oder fiktive Werke darf sie so erfolgen, dass die Darstellung und Nutzung des Werks nicht beeinträchtigt wird.
Warum finale Design-Assets besonders sensibel sind
Ein internes Moodboard, eine Konzeptskizze und ein finales Logo erfüllen nicht dieselbe Aufgabe. Je zentraler und langlebiger ein Asset für ein Unternehmen ist, desto wichtiger werden Herkunft, Exklusivität, Bearbeitbarkeit und Schutzfähigkeit.
- Logos und Signets:Sie sollen ein Unternehmen langfristig kennzeichnen und müssen häufig registriert, verteidigt und in vielen Märkten genutzt werden.
- Key Visuals und Illustrationssysteme:Sie prägen die Wiedererkennbarkeit und werden über zahlreiche Kanäle und Jahre weiterentwickelt.
- Individuelle Icons und UI-Komponenten:Sie werden Teil eines Produktsystems, das intern gepflegt und in neue Funktionen übertragen wird.
- Characters und Kampagnenfiguren:Sie können selbst zu wirtschaftlich relevanten Markenwerten werden.
- Quelldateien und Designsysteme:Du brauchst nicht nur Exporte, sondern nachvollziehbare, editierbare und konsistente Arbeitsgrundlagen.
Bei solchen Assets ist „Wir dürfen dir die Datei geben“ eine deutlich kleinere Zusage als „Du erhältst eine nachvollziehbare, vertraglich belastbare Rechteposition und kannst das Werk weiterentwickeln“.
Code ist anders gelagert, aber nicht rechtsfrei
Software entsteht seit Langem aus vielen Quellen: eigenem Code, Open-Source-Paketen, Frameworks, APIs, Standards und generierten Artefakten. Open Source bedeutet dabei nicht „ohne Rechte“. Es bedeutet, dass die Nutzung unter einer konkreten Lizenz erlaubt wird. Lizenzmanagement ist deshalb schon ohne AI ein normaler Teil professioneller Softwareentwicklung.
AI-Assistenz kann Boilerplate erstellen, Tests vorschlagen, Refactorings vorbereiten oder wiederkehrende Handarbeit reduzieren. Entscheidend bleibt, dass echte Entwickler Architektur, Sicherheit, Abhängigkeiten, Lizenzen und den ausgelieferten Code prüfen und verantworten. Ein schneller interner Prototyp darf ausserdem bewusst andere Anforderungen erfüllen als ein produktives System. Er muss nur klar als solcher behandelt werden.
Der Unterschied zur Designfrage ist daher kein Freipass. Bei Code ist eine zusammengesetzte Lieferkette etabliert und technisch dokumentierbar. Bei einem prägenden Logo oder Key Visual erwartet der Käufer dagegen häufig gerade ein individuelles, exklusiv nutzbares Kernasset aus einer nachvollziehbaren menschlichen Gestaltung.
Was du vor dem Kauf klären solltest
Nicht jedes Projekt braucht ein forensisches Dossier. Wenn du geschäftskritische Assets einkaufst, solltest du aber mehr prüfen als Preis, Ästhetik und Liefertermin.
- AI-Einsatz offenlegen lassen:Lass dir zeigen, wo AI für Research, Exploration, Prototyping oder Produktion verwendet wurde.
- Finale Assets abgrenzen:Kläre, welche Bestandteile individuelle menschliche Arbeiten sind, welche aus Drittquellen stammen und welche generiert wurden.
- Rechtekette prüfen:Prüfe, ob Rechte von Mitarbeitern, Freelancern und Partnern vertraglich beim Anbieter gebündelt sind.
- Drittmaterial dokumentieren:Lass Fonts, Bilder, Icons, Libraries, Modelle und die zugehörigen Lizenzen transparent dokumentieren.
- Quellen vereinbaren:Halte fest, welche Quellen du erhältst: strukturierte Figma-Dateien, Vektoren, Komponenten, Tokens, Code und Dokumentation. Kläre zusätzlich, wie Entscheidungen und Zwischenstände nachvollziehbar bleiben.
- Rechte präzise formulieren:Vereinbare, welche übertragbaren Rechte oder ausschliesslichen Nutzungsrechte dir räumlich, zeitlich und sachlich eingeräumt werden.
- Schutzstrategie festlegen:Entscheide, ob ein Logo als Marke, eine Gestaltung als Design oder ein anderes Asset zusätzlich geschützt werden soll.
- Garantien realistisch prüfen:Kläre, welche Prüfungen und Zusagen der Anbieter selbst übernimmt. Tool-Bedingungen und Haftungsausschlüsse sind nicht dasselbe wie eine belastbare Garantie an dich.
Diese Fragen sind keine AI-Bürokratie. Sie gehören zu einer belastbaren Übergabe. Generative Werkzeuge machen lediglich sichtbarer, wie wenig viele Projekte bisher über Herkunft und Rechte dokumentiert haben.
Was das für die Zusammenarbeit mit minddraft bedeutet
Wenn du mit minddraft arbeitest, erhältst du kein finales Design, dessen Herkunft nach der Übergabe zur Blackbox wird. Du erhältst ein begründetes, dokumentiertes und weiterentwickelbares System mit sauberen Quellen. Drittbestandteile wie Fonts, Bilder oder Libraries werden nicht als Eigenleistung ausgegeben, sondern transparent behandelt.
AI hilft uns dort, wo sie die Arbeit besser macht: bei Research, Konzeptideen, Gegenargumenten, zusätzlichen Perspektiven, internen Prototypen, Automatisierung und als Assistenz in der Entwicklung. Das Ziel ist nicht, weniger zu denken. Das Ziel ist, in derselben Zeit mehr zu prüfen und bessere Entscheidungen zu treffen.
Für deine finalen Design-Assets gilt eine klare Grenze: Was du als individuelles Design erhältst, wird von unseren Designern gestaltet. Logos, visuelle Systeme, Illustrationen, Icons, Interfaces und Designsysteme entstehen als bearbeitbare, strukturierte Quelldateien unter menschlicher Verantwortung. Ein generierter interner Prototyp bleibt ein Werkzeug zur Prüfung und wird nicht stillschweigend zu deinem finalen Produkt.
Auch bei der Umsetzung bleibt die Verantwortung klar zugeordnet. Unsere Entwickler prüfen Architektur, Code, Abhängigkeiten und das produktive Ergebnis. Für dich heisst das: AI darf Handarbeit abnehmen und Vorschläge liefern, aber sie ersetzt weder fachliche Verantwortung noch eine saubere Software-Lieferkette.
Fazit: Entscheidend ist nicht, ob AI im Prozess vorkommt
Die relevante Frage lautet nicht: „Wurde irgendwo AI verwendet?“ Sie lautet: Welche Rolle hatte sie, wer hat die prägenden Entscheidungen getroffen und was erhältst du am Ende?
AI kann Research erweitern, Ideen schneller testbar machen und mühsame Arbeit reduzieren. Das ist sinnvoll. Bei finalen Assets, die eine Marke oder ein Produkt über Jahre prägen sollen, braucht es zusätzlich menschliche Gestaltung, saubere Quellen, dokumentierte Drittbestandteile und Verträge, die nur das versprechen, was tatsächlich vorhanden ist.
Wenn du viel Geld in ein digitales Produkt oder eine Marke investierst, solltest du deshalb nicht nur fragen, wie das Ergebnis aussieht. Du solltest wissen, wie es entstanden ist, wie es weiterbearbeitet werden kann und welche Rechte du daran wirklich erhältst.
Wie wir diese Verantwortung im Alltag leben
Im Folgebeitrag «Wie wir mit AI arbeiten» zeigen wir unseren konkreten Prozess: zusätzliche Perspektiven, frühe Prototypen, menschliches Review und eigene finale Gestaltung. Dazu gehört, wie wir mit Quelldateien, Nutzungsrechten und vertraulichen Informationen umgehen.
Quellen und rechtlicher Hinweis
Grundlagen dieser Einordnung sind das Schweizer Urheberrechtsgesetz, die Einordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, das deutsche Urheberrechtsgesetz, das Urteil des Amtsgerichts München vom 13. Februar 2026 sowie das österreichische Urheberrechtsgesetz. Ergänzend zeigt das IGE die Unterschiede zwischen Urheber-, Marken- und Designschutz. Die Einordnung der EU-Transparenzpflichten stützt sich auf Artikel 50 des EU AI Act und die Umsetzungshinweise der Europäischen Kommission.
Dieser Insight bietet eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Ob ein konkretes Werk geschützt ist, Rechte Dritter verletzt oder vertraglich wie geplant übertragen beziehungsweise lizenziert werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.






